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Vereinssatzung Drucken E-Mail
22.03.2007

Präambel

Die Astronomie ist eine Schlüsseldisziplin zur Stärkung des allgemeinen Interesses an der Naturwissenschaft. Die Ergebnisse astronomischer Forschung sind zu einem großen Teil auch ohne tief fundierte theoretischeVorkenntnisse nachvollziehbar und verständlich. Zahlreiche astronomische und astrophysikalische Phänomene sind der unmittelbaren Anschauung zugänglich.

Vereinszweck ist, die astronomische und naturwissenschaftliche Bildung in der Bevölkerung zu fördern. Dies soll durch die Möglichkeit zu eigener Beobachtung, wie auch durch Publikationen und Vorträge geschehen.

Die Entwicklung der astronomischen Beobachtungstechnik schreitet ständig fort. Gleichzeitig erschwert die zunehmende Luft-und Lichtverschmutzung in Mitteleuropa die astronomische Beobachtung. Der Verein setzt sich daher auch das Ziel, Amateurastronomen Zugang zu leistungsfähigen Teleskopen unter optimalen klimatischen Bedingungen zu ermöglichen, wie sie nur noch in wenigen Ländern anzutreffen sind. Schließlich soll die Beobachtung des südlichen Sternhimmels, der von Mitteleuropa aus nicht sichtbar ist, ermöglicht werden. Der Verein soll allen interessierten Amateuren und Wissenschaftlern offenstehen.

Eine stärkere Förderung naturwissenschaftlicher Arbeiten, der Austausch mit anderen Ländern und die Einbeziehung der heranwachsenden Generation sind in Deutschland dringend erforderlich, um das Verständnis für die Ergebnisse der Spitzenforschung und den Anschluss an die technologische Entwicklung in Forschung, Lehre und Ausbildung zu erhalten.

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Internationale Amateursternwarte e.V".
  2. Der Verein ist eine Körperschaft des privaten Rechts nach deutschem Recht und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Sitz des Vereins ist Heidelberg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszwecke, Aufgaben des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist die internationale Förderung astronomischer Aktivitäten. Der Verein wirkt so an der Verbreitung astronomischen Wissens und Förderung der Wissenschaft mit.
  2. Der Verein führt hierzu Veranstaltungen zur Information, Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und interessierten Dritten durch. Er kann Einrichtungen als Einrichtungen des Vereins Mitgliedern zur Verfügung stellen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Verein zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel dürfen nur im Rahmen der Vereinszwecke verwendet werden. Mitglieder oder Dritte dürfen nicht durch Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Vereinszwecken stehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft im Verein

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entsteht durch Aufnahme in den Verein. Für die Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand.
  3. Für die Aufnahme Minderjähriger bedarf es außerdem einer schriftlichen Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter. Diese Genehmigung gilt als Zustimmung zur Ausübung und Erfüllung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten durch den Minderjährigen wie zu allem sonstigen Handeln des Minderjährigen im Rahmen des Vereins. Die gesetzlichen Vertreter sind auf diese rechtlichen Folgen ihrer Zustimmung schriftlich hinzuweisen. 
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich gleichberechtigt. Soweit Absatz 6 nicht Anderes bestimmt, berechtigt dies zu

    - Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
    - Antrags- Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    - Wählbarkeit für die Organe des Vereins
    - Nutzung der Einrichtungen des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung

  6. Fördermitglieder sind nicht wählbar für Organe des Vereins und haben keine Nutzungsrechte an Einrichtungen des Vereins. Bei besonderer Förderung können Nutzungsrechte an Einrichtungen des Vereins jedoch für Fördermitglieder im Einzelfall vertraglich festgelegt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Vorstands.
  7. Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, können auf Antrag den Status eines ordentlichen Mitglieds erhalten, wenn die bezahlten Mitgliedsbeiträge die Höhe eines Aufnahmebeitrages und eines Jahresmitgliedsbeitrages erreicht haben. 
  8. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen wegen ihrer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
  9. Die Mitglieder nehmen ihre Rechte und Pflichten persönlich, bei juristischen Personen durch autorisierte Vertreter wahr. Die Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht und für höchstens 1 Mitglied möglich.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung für das Folgejahr erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein Ausschluss kann insbesondere bei Nichtentrichtung von Beiträgen trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach Anhörung des Mitglieds. Die Anhörung erfolgt schriftlich oder ist zu protokollieren.
  4. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss spätestens 4 Wochen nach Bekanngabe des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen für die Mitgliedschaft einen regelmäßigen Jahresbeitrag. Bei Eintritt wird ein Aufnahmebeitrag erhoben.
  2. Fördernde Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge mindestens in Höhe des regelmäßigen Jahresbeitrags. Ein Aufnahmebeitrag wird von fördernden Mitgliedern jedoch nicht erhoben.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag und keinen Aufnahmebeitrag.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Höhe des regelmäßigen Jahresbeitrags und des Aufnahmebeitrags. Der Mitgliedsbeitrag ist vollständig bis zum Ende des Kalenderjahres mit Wirkung für das Folgejahr zu entrichten.
  5. Der  Beitrag kann in besonderen Fällen, z.B. wenn eine soziale Härte geltend gemacht wird, durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst in der Vollmondzeit.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung mit der Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds ist geheim und schriftlich abzustimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gemäß § 11 Abs. 1-2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über alle Belange des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich in dieser Satzung anderen Organen übertragen sind. Hierzu zählen z.B.

    - Wahl des Wahlleiters, der Kassenprüfer und des Vorstands.
    - Entscheidung über die Höhe der Beiträge und Gebühren.
    - Kritische Würdigung der Tätigkeit des Vereins und seiner Organe.
    - Entlastung des Vorstands.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem 2. Vorsitzenden
    - dem Schriftführer
    - dem Kassenwart
    - einem Beisitzer

    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  2. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstands ist möglich. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. von § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der Vorsitzenden hat Alleinvertretungsrecht.
    Vereinsintern wird folgendes bestimmt: Bei Gründung des Vereins ist sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende  bis DM 2000.- pro Quartal vertretungsberechtigt, für Beträge bis DM 10.000.- pro Quartal ist gemeinsame Vertretung und eine Deckungszusage des Kassenwarts notwendig. Ist einer der beiden Vorsitzenden verhindert, ist die Zustimmung von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Höhe dieser Beträge kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit neu festgesetzt werden. Bei höheren Beträgen ist zusätzlich ein einstimmiger Beschluss aller fünf Vorstandsmitglieder oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit notwendig. Für Ausgaben, die die vorhandenen Barmittel des Vereins überschreiten, ist grundsätzlich ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in offener Abstimmung; sie muss auf Antrag von mindestens einem Mitglied in geheimer schriftlicher Abstimmung erfolgen. Vor der Wahl ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der nicht zum Vorstand kandidiert.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu zählen z.B.

    - die Vertretung der Interessen des Vereins
    - Planung der Arbeit des Vereins
    - Beschluss von Nutzungsordnungen für Einrichtungen des Vereins
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

  6. Die Mitglieder des Vorstands haben jeweils eine Stimme. Der Vorstand entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Sitzungen ist jeweils der gesamte Vorstand zu laden. ZurBeschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das den Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden muss.

§ 9 Das Vermögen des Vereins

  1. Das Vermögen des Vereins umfasst die geldwerten Rechte und Ansprüche des Vereins sowie die geldwerten Ansprüche an den Verein. In das Vereinsvermögen fließen alle Mittel, die dem Verein im Rahmen der Vereinszwecke zugewandt werden wie z.B. Beiträge, Spenden, Gebühren, Entgelte.
  2. Die Mitglieder werden für den Verein grundsätzlich unentgeltlich tätig. Für Leistungen eines Mitgliedes an den Verein, die aufgrund eines schriftlichen Auftrags erbracht werden, können nur bei Vergabe des Auftrags eine angemessene Vergütung und Ersatz von Aufwendungen vorgesehen werden. Leistungen Dritter an den Verein dürfen nur schriftlich und zu einem Entgelt vergeben werden, das das marktübliche Entgelt nicht überschreitet.
  3. Über das Vermögen des Vereins sind fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, die jederzeit zutreffend den Stand des Vermögens wiedergeben. Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Über den Stand des Vereinsvermögens ist jährlich mindestens einmal in einer Mitgliederversammlung zu berichten. Daneben ist jederzeit auf Anforderung eines Vorstandsmitglieds oder schriftliche Anforderung von mindestens drei Mitgliedern schriftlich Auskunft zu erteilen.
  4. Die Aufzeichnungen über den Stand des Vermögens des Vereins werden mindestens einmal jährlich zum Ende des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer überprüft. Die Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstands können jederzeit eine Überprüfung veranlassen. Die Prüfung umfasst den Inhalt der Aufzeichnungen sowie die sachliche Richtigkeit und die wirtschaftliche Verwendung des Vermögens des Vereins, insbesondere die Übereinstimmung mit einem bestehenden Haushaltsplan. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können für ein Geschäftsjahr die Prüfung der Aufzeichnungen durch ein vereinsfremdes Mitglied der steuerberatenden Berufe bestätigen lassen.
  5. Der Vorstand erstellt zum Ende eines Kalenderjahres einen Haushaltsplan über die Verwendung des Vereinsvermögens im Folgejahr. Der Haushaltsplan ordnet einzelnen Vorhaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zu. Er hat ausreichend dem Fortbestand des Vereins, seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie einer wirtschaftlichen Verwendung des Vereinsvermögens Rechnung zu tragen. Der Haushaltsplan ist jederzeit an die tatsächliche Entwicklung des Vereins anzupassen.

§ 10 Nutzung der Einrichtungen des Vereins 

  1. Der Verein kann im Rahmen seiner Zwecke eigene oder Einrichtungen Dritter als Einrichtungen des Vereins zur Verfügung stellen. Alle Mitglieder haben in grundsätzlich gleicher Weise Anspruch auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Die Nutzung kann von der Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Einrichtungen des Vereins können im Rahmen wissenschaftlicher Projekte auch an Nichtmitglieder vergeben werden.
  2. Mitgliedern, die besondere Leistungen zum Aufbau oder dem Betrieb einer Einrichtung des Vereins erbracht haben, können Sondernutzungsrechte an Einrichtungen des Vereins eingeräumt werden. Sondernutzungsrechte haben insbesondere Mitglieder, die dem Verein eigenes Beobachtungsgerät zu Verfügung stellen, an diesem Beobachtungsgerät. Die Ausgestaltung von Sondernutzungsrechten erfolgt im Rahmen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem/der Sondernutzungsberechtigten und dem Verein.
  3. Umgang mit Einrichtungen des Vereins, durch den diese, auch ohne Verschulden, gefährdet oder geschädigt werden, kann zeitweiligen oder vollständigen Ausschluss von der Nutzung von Einrichtungen des Vereins oder Auflagen bei der Nutzung zur Folge haben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Der mit der Verwaltung einer Einrichtung des Vereins Betraute kann einstweilige Bestimmungen treffen.
  4. Das Nähere ist in einer Nutzungsordnung zu regeln, in der auch das Verfahren für die Zuteilung von Beobachtungszeit festgelegt wird.

§ 11 - Auflösung des Vereins, Entfallen der Steuervergünstigung

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert einen schriftlich begründeten Antrag des Vorstands an die Mitgliederversammlung aufgrund einer einstimmigen Entscheidung des Vorstands.
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit  zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern mit der Tagesordnung im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von vier Wochen ab Absendung per Einschreiben mitgeteilt werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Verein „Sternfreunde Breisgau e.V." zur Verfügung zu stellen.
  4. Im Rahmen der auf die Auflösung des Vereins folgenden Verwertung und Verteilung des Vereinsvermögens muss, soweit möglich und zulässig, für den Erhalt der den Vereinszwecken unmittelbar dienenden Gegenstände und Einrichtungen gesorgt werden, um die Weiterverwendung durch den Berechtigten zu ermöglichen.
  5. Eine Rückerstattung von Leistungen aus dem Vereinsvermögen an Mitglieder oder deren nachträgliche Vergütung für den Fall der Auflösung des Vereins oder das Ende der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, soweit dies nicht vor der Vornahme der Leistung schriftlich vereinbart wurde.
  6. Das Ende der Rechtsfähigkeit oder der Fortfall der Steuerbegünstigung hat nicht die Auflösung des Vereins zur Folge. Vielmehr soll der Verein im ersten Fall als nicht rechtsfähiger Verein, im letzten Fall ohne oder nur unter eingeschränkter Steuerbefreiung fortbestehen.

§ 12 - Beschluss über die Satzung

  1. Die vorstehende Satzung wurde am 18.04.99 anlässlich der Gründungsversammlung errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.09.99, sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.10.03 geändert.
  2. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Satzung.